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Zahlungsfrist, Verzug und Mahnung

«Zahlbar innert 30 Tagen» ist eine Gewohnheit, kein Gesetz. Wer weiss, wie Verzug in der Schweiz entsteht, formuliert die Rechnung von Anfang an so, dass er im Ernstfall nicht nachverhandeln muss.

Stand:

Es gibt keine gesetzliche Standardfrist

Anders als oft angenommen schreibt das Schweizer Recht keine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor. Ist nichts vereinbart und ergibt sich nichts aus der Natur des Geschäfts, wird eine Forderung sofort fällig (Art. 75 OR). Rechtlich könntest du also sofort nach der Leistung Zahlung verlangen.

In der Praxis gibt man trotzdem eine Frist an – üblich sind 10, 14 oder 30 Tage. Sie signalisiert Verbindlichkeit und verhindert Diskussionen. Entscheidend ist weniger die Länge als die Formulierung.

Verfalltag statt Frist – der entscheidende Unterschied

Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät nicht automatisch in Verzug. Nach Art. 102 Abs. 1 OR braucht es dafür grundsätzlich eine Mahnung. Es gibt aber eine Ausnahme, und die ist praktisch Gold wert: Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, tritt der Verzug mit dessen Ablauf ein – ganz ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR).

FormulierungWirkung
«Zahlbar innert 30 Tagen»Verzug erst nach einer zusätzlichen Mahnung
«Zahlbar bis 31. August 2026»Verzug automatisch ab dem 1. September 2026

Damit die Vereinbarung greift, muss die zahlende Person das Datum akzeptiert haben. Bei einer Rechnung, die auf eine vorgängige Offerte oder Auftragsbestätigung mit demselben Datum verweist, ist das unproblematisch; bei einer einseitig gesetzten Frist kann darüber gestritten werden. Im Zweifel mahnst du einmal – dann ist der Verzug in jedem Fall eingetreten.

Verzugszins und Mahngebühren

Ab Verzug schuldet die säumige Person einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Anspruch besteht von Gesetzes wegen, du musst ihn nicht vereinbaren. Höher darf der Zins nur sein, wenn er vertraglich so abgemacht wurde.

Bei Mahngebühren ist es umgekehrt: Sie sind gesetzlich nicht vorgesehen. Verlangen kannst du sie nur, wenn sie vorgängig vereinbart wurden, etwa in deinen Geschäftsbedingungen oder in der Auftragsbestätigung. Eine Gebühr, die zum ersten Mal auf der Mahnung selbst auftaucht, ist nicht durchsetzbar – und wirkt gegenüber Kundschaft, die schlicht vergessen hat zu zahlen, unnötig ruppig.

Der übliche Ablauf

  1. Zahlungserinnerung (freundlich, nach etwa einer Woche Verzug). Oft genügt sie – Rechnungen gehen unter, das ist selten böse Absicht.
  2. Erste Mahnung mit neuer, kurzer Frist von 10 bis 14 Tagen und dem Hinweis auf den Verzugszins.
  3. Zweite oder letzte Mahnung mit Androhung der Betreibung und einer letzten Frist.
  4. Betreibung beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz der schuldenden Person.

Zwei oder drei Stufen sind üblich, vorgeschrieben ist keine davon. Rechtlich könntest du direkt nach der ersten Mahnung betreiben. Halte jede Mahnung schriftlich fest – im Streitfall musst du beweisen können, dass und wann du gemahnt hast.

Wenn gar nichts hilft: die Betreibung

Für die Betreibung brauchst du weder eine Anwältin noch einen Gerichtsentscheid. Du stellst beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren; es genügen die Angaben zur Forderung, ein Beweismittel ist nicht nötig. Das Amt stellt der schuldenden Person einen Zahlungsbefehl zu.

  • Wird nicht reagiert, kannst du nach 20 Tagen die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
  • Erhebt die Person innert 10 Tagen Rechtsvorschlag, steht das Verfahren still. Um weiterzukommen, brauchst du die Rechtsöffnung beim Gericht – dafür ist ein schriftlicher Beleg wie ein unterzeichneter Vertrag oder eine anerkannte Schuld hilfreich.
  • Die Kosten des Zahlungsbefehls richten sich nach der Höhe der Forderung und müssen von dir vorgeschossen werden. Sie gehen zwar zulasten der schuldenden Person, das Ausfallrisiko trägst aber du.

Für kleine Beträge lohnt sich vorher eine nüchterne Rechnung: Betreibungskosten, Zeit und Nerven können den Streitwert schnell übersteigen. Ein Telefonanruf oder eine Ratenvereinbarung bringt oft mehr als der formelle Weg.

Wie lange bleibt die Forderung bestehen?

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Art. 127 OR). Für viele alltägliche Forderungen gilt jedoch die kürzere Frist von fünf Jahren (Art. 128 OR) – darunter Arbeiten von Handwerkern, der Kleinverkauf von Waren, Honorare von Ärztinnen, Anwälten und Agenten sowie Lohnforderungen von Arbeitnehmenden.

Eine Betreibung unterbricht die Verjährung, eine blosse Mahnung nicht. Wer eine ältere Forderung noch offen hat, sollte deshalb nicht endlos mahnen.

Vorbeugen ist einfacher als eintreiben

  • Konkretes Zahlungsdatum statt Anzahl Tage auf der Rechnung.
  • Rechnung unmittelbar nach der Leistung stellen, nicht am Quartalsende.
  • Bei grösseren Aufträgen mit Neukundschaft eine Anzahlung oder Teilrechnungen vereinbaren.
  • Zahlungsbedingungen und allfällige Mahngebühren vorgängig vereinbaren, nicht erst im Konfliktfall.
  • Einen QR-Zahlteil mitliefern – je weniger jemand abtippen muss, desto schneller wird bezahlt.

Den letzten Punkt erledigst du mit QRBill in wenigen Minuten. Was sonst noch auf die Rechnung gehört, steht in der Checkliste der Pflichtangaben.

Häufige Fragen

Welche Zahlungsfrist gilt, wenn nichts vereinbart ist?

Dann ist die Forderung sofort fällig (Art. 75 OR). Eine gesetzliche Standardfrist von 30 Tagen gibt es in der Schweiz nicht – sie ist eine blosse Gewohnheit.

Wann gerät jemand in Zahlungsverzug?

Grundsätzlich erst nach einer Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde auf der Rechnung ein bestimmter Verfalltag vereinbart, tritt der Verzug mit dessen Ablauf automatisch ein (Art. 102 Abs. 2 OR).

Wie hoch ist der Verzugszins?

Fünf Prozent pro Jahr, ohne dass dies vereinbart werden müsste (Art. 104 Abs. 1 OR). Ein höherer Zins ist nur bei entsprechender vertraglicher Abrede zulässig.

Darf ich Mahngebühren verlangen?

Nur wenn sie vorgängig vereinbart wurden, etwa in den Geschäftsbedingungen. Von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch auf Mahngebühren.

Wie viele Mahnungen muss ich schreiben, bevor ich betreiben kann?

Keine bestimmte Anzahl. Sobald Verzug eingetreten ist, kannst du betreiben. Üblich sind zwei bis drei Stufen, weil sich die Sache damit meist ohne Betreibungsamt erledigt.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberatung. Massgebend sind die geltenden Gesetze und die Praxis der zuständigen Behörden. Alle Angaben ohne Gewähr – siehe Impressum.